Ausgleichsabgabe
Wer?
Arbeitgeber, die die Beschäftigungspflicht nach dem § 154 SGB IX nicht erfüllen.
Die Beschäftigungspflicht trifft Arbeitgeber, die über jahresdurchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätze verfügen. Sie müssen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte oder den schwerbehinderten gleichgestellten Menschen beschäftigen. Tun sie dies nicht, sind sie zur Zahlung der Ausgleichsabgabe verpflichtet.
Warum?
Gesetzliche Grundlage der Ausgleichsabgabe ist § 160 Absatz 1 SGB IX.
Die Ausgleichsabgabe soll einen kostenmäßigen Ausgleich gegenüber den Arbeitgebern schaffen, die ihre Beschäftigungspflicht erfüllen und denen daraus, zum Beispiel durch den gesetzlichen Zusatzurlaub und die behindertengerechten Ausstattung des Arbeitsplatzes erhöhte Kosten entstehen (sogenannte Ausgleichsfunktion). Darüber hinaus soll die Ausgleichsabgabe Arbeitgeber anhalten, ihre Beschäftigungspflicht zu erfüllen (sogenannte Antriebsfunktion).
Wie?
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird von den Arbeitgebern in der jährlich an die Agentur für Arbeit zu erstattenden Anzeige errechnet. Jeder beschäftigungspflichtige Arbeitgeber muss jährlich bis zum 31. März des Folgejahres aufgegliedert nach Monaten, die Daten anzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe notwendig sind. Die Anzeige kann von den Arbeitgebern elektronisch abgegeben werden. Anzeigevordrucke mit den erforderlichen Hinweisen zum Ausfüllen der Anzeige können aus dem Internet geladen werden (IW-Elan).
Ist eine elektronische Anzeigeerstattung nicht möglich, besteht auch die Möglichkeit, die Anzeige schriftlich zu erstellen. Die erforderlichen Anzeigenvordrucke werden dem Arbeitgeber zu Beginn jeden Jahres von der Arbeitsagentur übersandt. Sollte dies nicht geschehen, ist der Arbeitgeber verpflichtet (Selbstveranlagung) die Anlagen dort anzufordern.
Wie viel?
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt. Die Ausgleichsabgabe beträgt je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz:
- 140,00 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als 5%
- 245,00 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%
- 360,00 Euro monatlich bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von weniger als 2%
Erleichterungen für kleinere Betriebe und Dienststellen
Arbeitgeber mit
- jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen; sie zahlen je Monat 140 Euro, wenn sie diesen Pflichtarbeitsplatz nicht besetzen;
- jahresdurchschnittlich weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen 2 Pflichtarbeitsplätze besetzen. Sie zahlen 140 Euro, wenn sie weniger als 2 Pflichtarbeitsplätze besetzen und 245 Euro, wenn weniger als 1 Pflichtarbeitsplatz besetzt ist.
Von der zur zahlenden Ausgleichsabgabe können nach §223 SGB IX Aufträge an anerkannte Werkstätten für Behinderte und Blindenwerkstätten abgesetzt werden. Eine Anrechnung von 50 % des auf die Arbeitsleistungen entfallenden Rechnungsbetrages auf die Ausgleichsabgabe ist möglich. Die Werkstätten weisen die Höhe der erbrachten Arbeitsleistung auf der Rechnung aus.